Die wich­tigs­ten Per­so­nal­ent­schei­dun­gen für die Füh­rung von Unter­neh­men wer­den im Auf­sichts­rat getrof­fen. Dabei geht es in ers­ter Linie um die Bestel­lung und gege­be­nen­falls Abbe­ru­fung von Vor­stän­den, um die Aus­ge­stal­tung der Vor­stands­ver­trä­ge und um die Ver­ab­schie­dung einer Geschäfts­ord­nung für den Vor­stand. Der Auf­sichts­rat hat regel­mä­ßig zu über­prü­fen, ob die Zusam­men­set­zung des Vor­stands sowie die Per­for­mance sei­ner Mit­glie­der den Her­aus­for­de­run­gen genü­gen, denen das Unter­neh­men aus­ge­setzt ist bzw. künf­tig aus­ge­setzt sein wird.

Er hat sich bei der Per­so­nal­aus­wahl aus­schließ­lich an den Inter­es­sen des Unter­neh­mens zu ori­en­tie­ren. Das setzt vor­aus, dass es eine kla­re Stra­te­gie für die ope­ra­ti­ve Marsch­rich­tung und die Bedie­nung sei­ner Zukunfts­märk­te gibt. Die Beset­zung der Lei­tungs­ebe­ne wird damit auch zu einer Fra­ge des Risi­ko­ma­nage­ments und hat dadurch nicht nur eine fach­li­che und inhalt­li­che Dimen­si­on. In die­se Ent­schei­dung müs­sen näm­lich auch die Aspek­te eines zwi­schen­mensch­li­chen Mit­ein­an­ders der Vor­stän­de und das Zusam­men­spiel mit dem Auf­sichts­rat ein­ge­hen, aber auch die Kom­pa­ti­bi­li­tät mit dem Wer­te­ka­non eines Unter­neh­mens.

Mehr Viel­falt gefragt

In vie­len Auf­sichts­rä­ten, und das gilt selbst für Unter­neh­men der DAX-Fami­lie, ist eine expli­zi­te Human-Resour­ces-Exper­ti­se aller­dings kaum ver­tre­ten. Dies zei­gen erneut aktu­el­le Stu­di­en sowohl der Hoch­schu­le Lud­wigs­ha­fen als auch der Bera­tungs­ge­sell­schaft Kien­baum. Auch der Deut­sche Cor­po­ra­te Gover­nan­ce Kodex ent­hält zum The­ma HR-Kom­pe­tenz inner­halb der Zusam­men­set­zung des Auf­sichts­rats kei­ne Regeln. Es gibt zwar bei der Emp­feh­lung D.5 zu Grund­satz 14 eine Aus­sa­ge, dass zumin­dest bei grö­ße­ren Gesell­schaf­ten ein Nomi­nie­rungs­aus­schuss gebil­det wer­den soll. Zu den Kom­pe­ten­zen, die in ihm ver­tre­ten sein sol­len, fin­det sich dort aller­dings nichts. Dies erstaunt umso mehr, als es etwa zum Prü­fungs­aus­schuss oder zu der Fra­ge, wer als Auf­sichts­rats­mit­glied als „unab­hän­gig“ gel­ten soll, sehr aus­führ­li­che Dar­le­gun­gen im Kodex gibt. Zum The­ma HR-Kom­pe­tenz soll­te sich die Kodex-Kom­mis­si­on daher drin­gend ein­mal Gedan­ken machen, wenn sich der Pul­ver­dampf ihrer aktu­el­len Vor­schlä­ge zur stär­ke­ren Berück­sich­ti­gung von Nach­hal­tig­keits­the­men im Rah­men des Kom­pe­tenz­pro­fils von Auf­sichts­rä­ten ver­zo­gen hat.

Es gilt auch wei­ter­hin: Mehr Viel­falt, und das betrifft eben nicht nur das The­ma Gen­der, in den Auf­sichts­rä­ten und Bei­rä­ten deut­scher Unter­neh­men ist eine drin­gen­de und berech­tig­te For­de­rung. Es domi­nie­ren im Rah­men der Kom­pe­tenz­fel­der der Auf­sichts­rats­mit­glie­der Stra­te­gie und Steue­rung, Bran­chen­kennt­nis­se, Finanz­ex­per­ti­se, Inter­na­tio­na­li­tät und Auf­sichts­rats­er­fah­rung. Offen­sicht­lich wird bei einer erfolg­rei­chen Füh­rungs­kraft eine vor­han­de­ne HR-Kom­pe­tenz qua­si auto­ma­tisch unter­stellt. Daher gilt es bei der Zusam­men­stel­lung eines Auf­sichts­rats kri­tisch zu hin­ter­fra­gen, ob nicht auch Per­so­nen mit spe­zi­fi­schem HR-Erfah­rungs­hin­ter­grund dem Auf­sichts­rat ange­hö­ren soll­ten. Die immer kür­zer wer­den­de Ver­weil­dau­er von Vor­stands­mit­glie­dern auf ihrer jewei­li­gen Posi­ti­on soll­te dabei durch­aus als ein Warn­si­gnal gese­hen wer­den!