Von Dr. Gerhard Wirth und Dr. Klaus Weigel
Zum Entwurf für ein „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung“ (VorstAG)
I. Einführung
Am 17. März 2009 haben die Koalitionsfraktionen dem Deutschen Bundestag den Entwurf für ein „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung“ (VorstAG, BT-Drs. 16/12278) vorgelegt, der nach lebhafter öffentlicher Diskussion in einigen Punkten Ende Mai noch einmal entschärft wurde. Just zu Wahlkampfzeiten greift die Koalition somit das sozial brisante Thema der Managervergütung im Unternehmen auf – wohl nicht zuletzt, um insbesondere der Links-Partei den Wind aus den Segeln zu nehmen. Während die Parlamentarier es im Jahr 2005 noch bei einer Pflicht zur Offenlegung der Vorstandsbezüge bewenden ließen, soll nun konkret in die Bemessung der Vorstandsbezüge eingegriffen und so deren Sozialverträglichkeit gesichert werden. Ferner ist vorgesehen, im Rahmen dieses Gesetzes auch eine grundsätzliche Wartefrist von zwei Jahren für den Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat desselben Unternehmens einzuführen und für Vorstandsmitglieder eine persönliche Schadensersatzpflicht (als zwingenden Selbstbehalt einer D&O-Versicherung) festzulegen.
Unterdessen hat auch die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Beschlüsse zur weiteren Konkretisierung der Kriterien für die Angemessenheit der Vorstandsvergütung und zum Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen gefasst.
II. Überblick über den Gesetzentwurf
Der Gesetzentwurf setzt bei der Höhe der Vorstandsvergütung bei den variablen Bestandteilen, namentlich den Aktienoptionen (stock options), an. Aus der Finanzmarktkrise sei die Lehre zu ziehen, dass kurzfristig ausgerichtete Vergütungsinstrumente fehlerhafte Anreize für die Geschäftsführung setzten. Wer auf die Erreichung kurzfristiger Parameter wie Börsenkurs, Umsatzerlöse o. ä. ausgerichtet sei, verlöre das nachhaltige Wachstum des ihm anvertrauten Unternehmens aus dem Blick. Unter Aktienrechtlern entspricht es schon seit Jahren nahezu einhelliger Auffassung, dass das Shareholder Value-Konzept ausgedient hat. Anstelle von kurzfristiger Gewinnmaximierung wird die Leitungsverantwortung des Vorstands heute in erster Linie darin gesehen, dass er für den Bestand des Unternehmens und damit für dauerhafte Rentabilität zu sorgen hat. Gleichwohl verfolgt der Gesetzentwurf die Strategie, falls nötig „mit der Brechstange“ politisch opportune Vergütungsstrukturen zu implementieren. In die Pflicht genommen werden soll hierzu der Aufsichtsrat, der bei Aktiengesellschaften für den Abschluss der Anstellungsverträge des Vorstands mit der Gesellschaft zuständig ist.
Schon das geltende Recht sieht vor, dass der Aufsichtsrat dafür zu sorgen hat, dass die Gesamtbezüge jedes Vorstandsmitglieds in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Aufgaben und der Lage der Gesellschaft stehen (§ 87 Abs. 1 AktG). Diese Vorgaben, die aus dem Jahr 1937 stammen und sich seitdem in der wechselhaften Geschichte des deutschen Aktienrechts bewährt haben, sollen durch neue Kriterien ersetzt werden: Es muss künftig sichergestellt sein, dass die Vorstandsbezüge neben den Aufgaben auch die Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie die Lage der Gesellschaft und die übliche Vergütung angemessen widerspiegeln. Außerdem sollen langfristige Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung gesetzt werden. Aktienoptionen sollen frühestens vier Jahre nach der Zuteilung eingelöst werden dürfen. Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft, so soll der Aufsichtsrat die Vorstandsbezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Hier war in dem ersten Gesetzentwurf eine Pflicht vorgesehen. Wird eine unangemessene Vorstandsvergütung vereinbart, so soll der Aufsichtsrat der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet sein. Zur Verbesserung der Transparenz soll die Vergütung des Vorstands künftig dem Plenum – nicht mehr dem Personalausschuss – des Aufsichtsrats vorbehalten sein.
III. Vorgaben an die Vorstandsvergütung
1. Berücksichtigung der „üblichen Vergütung“
Hinsichtlich der Vorgaben an die Vorstandsvergütung arbeitet der Gesetzentwurf mit zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen. So soll sich die Vorstandsvergütung an der üblichen Vergütung orientieren. Hierzu soll auf das Vergleichsumfeld abgestellt werden. Dies kann sich sowohl in horizontaler Hinsicht auf die Vergütung von Vorständen anderer Unternehmen derselben Branche und Größe beziehen, es kann aber auch vertikal auf das Lohn und Gehaltsgefüge im Unternehmen selbst rekurriert werden. Man fragt sich, wozu es dieser gesetzlichen Vorgabe bedarf, denn schließlich wurde die Vorstandsvergütung schon bisher nicht aus der Luft gegriffen. Der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) kritisierte in einer offiziellen Stellungnahme zu dem Reformvorhaben BOARDreport Juni I 09 BERICHT 39 die Unschärfe der Maßgabe übliche Vergütung. In der Tat kann es sich im Einzelfall als problematisch erweisen, einen geeigneten „üblichen Vergleichsmaßstab“ zu finden. Im Umgang mit der Vorgabe, die übliche Vergütung zu berücksichtigen, stellen sich damit im Ergebnis zwei Alternativen: Entweder wird die Vorgabe rein deklaratorisch verstanden und die bisherige Praxis beibehalten oder die angemessene Vergütung kann erst auf der Basis einer umfangreichen empirischen Studie bestimmt werden. Nachdem der Aufsichtsrat nach dem Gesetzentwurf für die Festsetzung einer unangemessenen Vergütung in Zukunft verstärkt auch persönlich haften soll, wird er aus Vorsichtsgründen zu einer weitreichenden Interpretation neigen. Der Aufsichtsrat wird sich in Zukunft verstärkt durch Gutachten externer Sachverständiger zur Angemessenheit der Vergütung absichern.
2. Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung
Die Vorstandsvergütung soll künftig gezielt Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen. Hierzu zählt zunächst die Vorgabe, dass Aktienoptionen in Zukunft frühestens vier Jahre nach ihrem Bezug eingelöst werden dürfen. Es liegt auf der Hand, dass Aktienoptionen so nur noch zur Ergänzung und Abrundung der garantierten Vorstandsbezüge dienen können. Das deutsche Recht wird damit einen deutlichen Kontrapunkt zu den Usancen im anglo-amerikanischen Rechtskreis setzen, wo Aktienoptionen regelmäßig mehr als die Hälfte der Vorstandsvergütung ausmachen. Gravierender noch ist die Vorgabe, dass Gratifikationen und Boni künftig nicht mehr stichtagsbezogen angelegt werden sollen. Stattdessen sollen nachfolgende Verschlechterungen der maßgebenden Parameter auf die Bemessung der Gratifikationen und Boni durchschlagen. Wie dies bewerkstelligt werden soll, lässt der Gesetzentwurf offen. Im Arbeitsrecht ist anerkannt, dass Gratifikationszahlungen wie das Weihnachtsgeld nur in engen Grenzen zurückgefordert werden können, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt. Vice versa gilt für den Vorstand, dass das Intervall für die ex post-Beurteilung der unternehmensleitenden Maßnahmen nicht beliebig ausgedehnt werden kann. Gratifikationen und Boni stellen die Gegenleistung für die Unternehmensführung aus dem ex ante-Blickwinkel dar. Wer sich gegen eine Koppelung von Gratifikationen und Boni an zeitnah zu bestimmende Erfolgsparameter wendet, richtet sich darum gegen erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile im Allgemeinen. Bei Aktienoptionen ergibt sich die gewünschte Rückkopplung im Übrigen bereits dadurch, dass diese bei einem niedrigeren Börsenkurs an Wert verlieren. Weiterhin verbindet der Gesetzentwurf Anreize zur langfristigen Unternehmensentwicklung mit der Pflicht des Aufsichtsrats, dafür zu sorgen, dass an Bilanzparametern ausgerichtete Vergütungen nicht durch außerordentliche Gewinne (z. B. aus Beteiligungsverkäufen) aufgebläht werden. Die Forderung, derartige Vergütungsbestandteile um Sondereffekte zu bereinigen, ist in der Praxis nur schwer umsetzbar. Insbesondere bei größeren Unternehmen, die regelmäßig Transaktionen vornehmen, ist die Grauzone hier breit. Um eine Haftung des Aufsichtsrats gem. § 116 AktG zu vermeiden und zugleich die Atmosphäre zum Vorstand nicht zu vergiften, wird betroffenen Aufsichtsräten auch in diesem Punkt wenig anderes übrigbleiben, als sich auf das Urteil externer Sachverständiger zu stützen.
3. Herabsetzung der Vorstandsvergütung
Das geltende Recht sieht bereits vor, dass der Aufsichtsrat einseitig eine angemessene Herabsetzung der Vorstandsvergütung beschließen kann, wenn in den Verhältnissen der Gesellschaft eine so wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, dass die Weitergewährung der Vorstandsbezüge einer schweren Unbilligkeit gleichkäme (§ 87 Abs 2 AktG). Im renommierten Münchener Kommentar zum Aktiengesetz heißt es dazu, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten der Gesellschaft allein noch kein Recht zur Kürzung vertraglich festgesetzter Bezüge geben können. Im Gegenteil begründe das Anstellungsverhältnis eine Treue und Fürsorgepflicht der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand, mit der es unvereinbar wäre, wenn die Gesellschaft die von ihr übernommenen Pflichten nicht erfüllte. Wenn sich die Vorstandsmitglieder nicht auf die Gewährung der vereinbarten Bezüge verlassen könnten, entstünde eine Rechtsunsicherheit, die sich nachteilig auf die Tätigkeit des Vorstands und damit auch auf die Gesellschaft auswirken würde. Die Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft müsse darum so wesentlich sein, dass eine Weitergewährung der Bezüge eine schwere Unbilligkeit darstellen würde.
Dies soll nach dem Gesetzentwurf anders werden: Auf eine „wesentliche“ Verschlechterung der Verhältnisse der Gesellschaft wird verzichtet; eine Weitergewährung der vereinbarten Bezüge muss auch nicht mehr „grob“ unbillig sein. Zu Recht schreibt der BDI in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf, dass es die Ausnahme bleiben muss, dass erworbene vertragliche Ansprüche nachträglich entfallen. Davon abgesehen kommt es bei einer Verschlechterung der Unternehmenssituation bereits automatisch zu einer Reduzierung der Vorstandsvergütung, da die variablen Vergütungsbestandteile regelmäßig an den Geschäftserfolg gekoppelt sind. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Bundesregierung in ihrer Formulierungshilfe für den Entwurf des VorstAG vorgeschlagen hatte, die Billigkeit im Wege einer „allgemeinen Betrachtung“ festzustellen.
IV. Zur Einflussnahme des Gesetzgebers auf die Vorstandsvergütung
1. Erfolg und Verantwortung als Kehrseiten derselben Medaille
Der Entwurf für ein „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung“ (VorstAG) passt zum Zeitgeist. In einer Situation, in der viele Angestellte und Arbeiter um ihren Arbeitsplatz und zahlreiche Familien um ihre Existenz fürchten, wird vielerorts an den Millionengehältern mancher Spitzenmanager Anstoß genommen. Weniger Beachtung findet hingegen die Verantwortung der Vorstände und Führungskräfte für die ihnen anvertrauten Unternehmen und Arbeitsplätze. Gerade diese Verantwortung macht es aber notwendig, die besten Kandidatinnen und Kandidaten für Führungspositionen zu gewinnen und zu besonderen Leistungen zu motivieren. Dass sich dies in der Vergütung der Spitzenmanager widerspiegelt, sollte selbstverständlich sein.
2. Marktwirtschaft oder staatlicher Dirigismus
Führungskräfte nehmen für ihre Mitarbeiter und die Öffentlichkeit eine Vorbildfunktion ein. In Zeiten der Krise ist bei dem sensiblen Thema der Vorstandsvergütung darum besonderes Augenmaß gefordert. Eine von Gesetzes wegen verordnete Vergütungsstruktur ist fragwürdig. Im Arbeitsrecht gehört die Tarifautonomie zu den tragenden Säulen einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung; dennoch werden manche Politiker nicht müde, sich in Vorschlägen zur Beseitigung der freien Lohnvereinbarung durch den Markt zu überbieten – sei es am unteren Ende der Skala in Gestalt eines Mindestlohns, sei es nun am oberen Ende bei den Vorständen von Aktiengesellschaften. Dass sich die Koalitionsfraktionen zur Zeit mehr und mehr von einem liberalen Ansatz in der Wirtschaftsgesetzgebung verabschieden und zu einer Politik des Dirigismus übergehen, ist bedauerlich. Einige der Probleme und Unstimmigkeiten, die sich hieraus für die Vorstandsvergütung ergeben, wurden oben dargestellt
3. Kein Generalverdacht gegenüber Vorständen von Aktiengesellschaften
Darüber hinaus geht der Ansatz des Gesetzentwurfs zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung sehr weit, da seine Vorgaben nicht nur die im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehenden Gesellschaften des DAX, sondern sämtliche (ca. 15.000) deutschen Aktiengesellschaften betreffen. Nur ein kleiner Teil dieser Gesellschaften ist börsennotiert, und nur ein noch viel kleinerer Teil von ihnen ist in der Vergangenheit wegen unangemessen erscheinender Vergütungsstrukturen aufgefallen
4. Professionalisierung der Aufsichtsräte?
Die Intention des Gesetzentwurfs richtet sich auch gegen die Gesamtheit der Aufsichtsräte, die ihrer Aufgabe zur Festsetzung einer angemessenen Vorstandsvergütung in der Vergangenheit nicht genügt haben soll. Ob dieser Vorwurf gerechtfertigt ist, ist schon deshalb zweifelhaft, weil gerade in größeren Unternehmen auch die Arbeitnehmerseite im Rahmen der Mitbestimmung im Aufsichtsrat vertreten ist. Weitere Vorschläge gehen in die Richtung, die Zahl der Aufsichtsratsmandate pro Person auf fünf Handelsgesellschaften, die kraft Gesetzes einen Aufsichtsrat bilden müssen, zu limitieren. Außerdem könnte die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats insbesondere bei Großunternehmen verkleinert werden, um eine effizientere Aufsichtsratsarbeit zu gewährleisten. Die Bundesregierung stellt derzeit Überlegungen an, um wenigstens bei Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten eine bessere fachliche Eignung der Aufsichtsratsmitglieder sicherzustellen. Eine derartige Professionalisierung würde die Kontroll- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats im Unternehmen stärken und erscheint der vorzugswürdigere Weg, um Unzulänglichkeiten der Corporate Governance zu begegnen.
V. Zusammenfassung
- Als Reaktion auf die Finanzmarktkrise haben die Koalitionsfraktionen im Bundestag einen Gesetzentwurf vorgelegt, der u. a. die Angemessenheit der Vergütung der Vorstände von Aktiengesellschaften sichern soll. Im Zentrum des Gesetzentwurfs steht ein Kriterienkatalog, dem die Vorstandsvergütung zu entsprechen hat. Insbesondere soll die Vorstandsvergütung künftig stärkere Anreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung setzen.
- Der Gesetzentwurf weist verschiedene regelungstechnische Probleme auf. So wird die Vorgabe, bei der Bemessung der Vorstandsvergütung die „übliche Vergütung“ zu berücksichtigen, in der Praxis ebenso Schwierigkeiten bereiten wie die Herabsetzung der Vergütung auf das angemessene Maß im Falle der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft. Auch die Vorschläge zur Setzung von Anreizen für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung scheinen noch recht unausgegoren.
- Der Gesetzentwurf ist von Misstrauen gegenüber Vorständen und Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften geprägt. Er greift zu weit, denn er will sämtliche deutschen Aktiengesellschaften in die Pflicht nehmen. Gerade für die Unternehmen des Mittelstands gilt jedoch ganz überwiegend, dass die Vorstandsvergütung sich in einem Rahmen hält, der keinen Grund für gesetzgeberischen Aktionismus liefern kann.
- Eine stärkere Professionalisierung der Aufsichtsräte wäre der richtige Weg, um eine noch wirksamere Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung zu gewährleisten. Auch eine Verkleinerung der Aufsichtsgremien (insbesondere bei den großen mitbestimmten Aktiengesellschaften) ließe eine Effizienzsteigerung erwarten.
VI. Zu den Personen:
Dr. Gerhard Wirth ist seit 1977 Rechtsanwalt bei Gleiss Lutz in Stuttgart und seit 1980 dort Partner. Seine Schwerpunkte sind Aktienund Konzernrecht, Umwandlungsrecht und Unternehmenszusammenschlüsse. Er hat in den vergangenen Jahren eine ganze Reihe der größten Unternehmenstransaktionen in Deutschland anwaltlich begleitet. Dr. Wirth ist Mitherausgeber und Verfasser des „Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht“ und Mitglied in verschiedenen Beiräten und Aufsichtsräten.
Dr. Klaus Weigel ist Managing Partner der WP Board & Finance GmbH. Die Gesellschaft ist u. a. auf die Suche und Identifizierung von Persönlichkeiten für die qualifizierte Besetzung von Aufsichtsräten und Beiräten spezialisiert. (klaus.weigel@board-finance.de)
Erschienen in: Board Report Juni 2009