Üblicherweise wird der Aufsichtsrat einer deutschen Aktiengesellschaft bezüglich der Anteilseignervertreter von der Hauptversammlung und ggfs. bezüglich der Arbeitnehmervertreter gemäß Mitbestimmungsgesetz besetzt. Im Ausnahmefall kann ein unvollständig besetzter Aufsichtsrat auch durch das zuständige Registergericht ergänzt werden. Dafür gibt es aber spezielle Vorgaben.
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Mit der börsennotierten Mittelstandsholding GESCO AG wird Ende August eine weitere Aktiengesellschaft von der seit Anfang 2016 geltenden Neufassung von §95 AktG Gebrauch machen und die Zahl der Mitglieder in ihrem Aufsichtsrat von drei auf vier erhöhen.
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