Veröffentlicht am 15.02.2021 von Dr. Klaus Weigel

Üblicherweise wird der Aufsichtsrat einer deutschen Aktiengesellschaft bezüglich der Anteilseignervertreter von der Hauptversammlung und ggfs. bezüglich der Arbeitnehmervertreter gemäß Mitbestimmungsgesetz besetzt. Im Ausnahmefall kann ein unvollständig besetzter Aufsichtsrat auch durch das zuständige Registergericht ergänzt werden. Dafür gibt es aber spezielle Vorgaben.

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