Wir fin­den für Sie den pas­sen­den Auf­sichts­rat

Bei der Beset­zung eines Auf­sichts­rats soll­ten Sie sich vor allem an den zukünf­ti­gen Her­aus­for­de­run­gen des Unter­neh­mens ori­en­tie­ren. Unab­hän­gi­ge Per­sön­lich­kei­ten mit ent­spre­chen­der fach­li­cher und/oder ope­ra­ti­ver Kennt­nis aus ver­gleich­ba­ren Unter­neh­men kön­nen die Gesell­schaf­ter bei not­wen­di­gen Ent­schei­dun­gen unter­stüt­zen. Wir beglei­ten Sie ger­ne bei der Beset­zung Ihres Auf­sichts­rats und ver­mit­teln Ihnen erfah­re­ne Per­so­nen ver­schie­dens­ter Bran­chen und Fach­ge­bie­te.

Lang­jäh­ri­ge Ver­mitt­lungs­er­fah­rung und gro­ßes Experten­netz­werk

Wir ver­mit­teln seit mehr als 20 Jah­ren Auf­sichts­rä­te für Kapi­tal­markt- und Fami­li­en­un­ter­neh­men. Unser Netz­werk umfasst über 3.500 qua­li­fi­zier­te Per­sön­lich­kei­ten. Die meis­ten haben bereits Erfah­rung in der Gre­mi­en­ar­beit. Mehr als 40 Ver­mitt­lun­gen pro Jahr zei­gen das Ver­trau­en in die Qua­li­tät unse­res Netz­wer­kes.

Hohe Tref­fer­quo­te bei der Ver­mitt­lung von Per­so­nen für Ihren Auf­sichts­rat

Unse­re Man­dan­ten beschei­ni­gen uns immer wie­der eine sehr gute Pass­ge­nau­ig­keit bei den von uns vor­ge­schla­ge­nen Kan­di­da­ten. Aus lang­jäh­ri­ger prak­ti­scher Erfah­rung wis­sen wir, wel­che per­sön­li­chen und fach­li­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Auf­sichts­rats­mit­glied mit­brin­gen muss.

Auf­sichts­rat: Häu­fig gestell­te Fra­gen (FAQ)

Was sind die Auf­ga­ben des Auf­sichts­rats? Wie soll­te die Zusam­men­set­zung von Auf­sichts­rä­ten aus­se­hen? Wie hoch ist die Ver­gü­tung? In unse­ren FAQ fin­den Sie Ant­wor­ten auf die­se Fra­gen:

Was ist ein Auf­sichts­rat?

Der Auf­sichts­rat ist ein Kon­troll- und Auf­sichts­gre­mi­um bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sowie bei ande­ren Rechts­for­men und Orga­ni­sa­tio­nen. Er ist für alle Akti­en­ge­sell­schaf­ten und Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten auf Akti­en zwin­gend vor­ge­schrie­ben. Genos­sen­schaf­ten müs­sen ab einer bestimm­ten Grö­ße über einen Auf­sichts­rat ver­fü­gen. Unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen ist er bei der Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung (GmbH) eben­falls zwin­gend vor­ge­schrie­ben. Ein Auf­sichts­rat kann aber auch in ande­ren Unter­neh­men in der Sat­zung oder per Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­bart wer­den.

Wie setzt sich ein Auf­sichts­rat zusam­men?

Der Auf­sichts­rat einer Akti­en­ge­sell­schaft (AG) muss aus min­des­tens drei Per­so­nen bestehen (§95 AktG). Die Höchst­zahl beträgt je nach Grund­ka­pi­tal 21 Mit­glie­der. Grund­sätz­lich besteht der Auf­sichts­rat einer AG aus Ver­tre­tern der Anteils­eig­ner und Arbeit­neh­mer, es sei denn, die AG beschäf­tigt weni­ger als 500 Mit­ar­bei­ter. Bei einer AG mit 500, höchs­tens jedoch 2.000 Mit­ar­bei­tern müs­sen ein Drit­tel der Auf­sichts­rats­mit­glie­der Ver­tre­ter der Arbeit­neh­mer sein. Unter­liegt die AG dem Mit­be­stim­mungs­ge­setz von 1976 (im Regel­fall bei mehr als 2.000 Mit­ar­bei­tern), setzt sich der Auf­sichts­rat jeweils zur Hälf­te aus Anteils­eig­ner­ver­tre­tern und Arbeit­neh­mer­ver­tre­tern zusam­men.

Für wie lan­ge wird ein Auf­sichts­rat gewählt?

Das Akti­en­ge­setz sieht eine Ober­gren­ze für die Dau­er einer Wahl­pe­ri­ode für Auf­sichts­rats­mit­glie­der vor. Auf­sichts­rats­mit­glie­der kön­nen nicht für län­ge­re Zeit als bis zur Been­di­gung der Haupt­ver­samm­lung bestellt wer­den, die über die Ent­las­tung für das vier­te Geschäfts­jahr nach Beginn der Amts­zeit beschließt. Dabei wird das Geschäfts­jahr, in dem die Amts­zeit beginnt, nicht mit­ge­rech­net. Eine Wahl für eine kür­ze­re Wahl­pe­ri­ode ist mög­lich. Das Amt von durch das Amts­ge­richt bestell­ten Auf­sichts­rats­mit­glie­dern endet mit der Bestel­lung von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern durch die nächs­te Haupt­ver­samm­lung.

Wel­che Rech­te und Pflich­ten hat ein Auf­sichts­rat?

Die wesent­li­che Auf­ga­be eines akti­en­recht­li­chen Auf­sichts­rats ist die Bera­tung und Über­wa­chung des Vor­stands. Die Kon­troll­tä­tig­keit von Auf­sichts­rä­ten umfasst damit die Berei­che der Unter­neh­mens­stra­te­gie und ‑orga­ni­sa­ti­on sowie beson­ders wich­ti­ge Sach­ver­hal­te. Außer­dem wird dem Auf­sichts­rat eine Pflicht zur Bera­tung der Geschäfts­lei­tung in beson­ders bedeut­sa­men Fra­gen zuer­kannt. Aller­dings hat die Geschäfts­lei­tung bei der Befol­gung von Rat­schlä­gen des Auf­sichts­rats ein eige­nes unter­neh­me­ri­sches Ermes­sen.

Zusätz­lich zur Über­wa­chung gibt es wei­te­re beson­de­re Auf­sichts­rats­auf­ga­ben. Hier sind vor allem zu nen­nen die Per­so­nal­kom­pe­tenz, also die Suche und Bestel­lung bezie­hungs­wei­se Abbe­ru­fung von Vor­stands­mit­glie­dern sowie der Abschluss der Dienst­ver­trä­ge (inklu­si­ve Aus­ge­stal­tung der Ver­gü­tung des Vor­stan­des). Durch die Per­so­nal­aus­wahl nimmt der Auf­sichts­rat auch Ein­fluss auf die stra­te­gi­sche Aus­rich­tung des Unter­neh­mens. Außer­dem ist der Auf­sichts­rat ver­pflich­tet, die jähr­li­che Finanz­be­richt­erstat­tung der Gesell­schaft zu prü­fen und den Jah­res­ab­schluss sowie den Kon­zern­ab­schluss zu bil­li­gen und hier­über den Gesell­schaf­tern zu berich­ten.

Gremien­beset­zung für Unter­neh­men

Wir fin­den für Ihr Unter­neh­men ein neu­es Auf­sichts­rats­mit­glied.

Rufen Sie uns an:
+49 69 153 22 000–0

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