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Rechtsrahmen für Aufsichtsräte und Beiräte – Dr. Klaus Weigel


Auch in mittelständischen Betrieben gibt es zunehmend Beiräte und Aufsichtsräte. Mit den richtigen Persönlichkeiten besetzt, sind diese Gremien für die Entwicklung von Unternehmen von unschätzbarem Wert. Aufsichtsräte kennt vor allem das Aktiengesetz, das für die AG einen Aufsichtsrat zwingend vorschreibt. Fällt eine GmbH unter das Mitbestimmungsgesetz (§§ 1, 7, MitbestG über 2.000 Arbeitnehmer) bzw. unter das Drittelbeteiligungsgesetz (§ 2 DrittelBG, über 500 Arbeitnehmer), hat sie ebenfalls einen Aufsichtsrat nach den Vorschriften des AktG zu bilden. Demgegenüber ist der Begriff »Beirat « gesetzlich nicht verankert, so dass es auch keine verbindlichen Vorgaben für freiwillige Beiräte gibt. Aufgaben und Kompetenzen sind folglich frei gestaltbar und werden in der Regel im Gesellschaftsvertrag, in einer Geschäftsordnung oder aber vertraglich mit den Beiräten fixiert. In der Praxis gibt es verschiedene Motive, um in familiengeführten Unternehmen Beiräte zu bilden:

Er kann zur Repräsentation des Unternehmens dienen und setzt sich dann meist aus prominenten Persönlichkeiten zusammen.

Er kann vorwiegend Beratungsaufgaben haben, indem er die Geschäftsleitung mit dem spezifischen Know-how seiner Mitglieder bei strategischen Unternehmensentscheidungen unterstützt.

Er kann ein Instrument zur Kontrolle der Geschäftsführung und/oder der Gesellschafter sein. In dieser Funktion wird ein Beirat häufig eingesetzt, wenn der Gesellschafterkreis größer wird und die Interessen der Gesellschafter auseinander laufen.

Er kann die Funktion des Schiedsrichters bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung oder auch innerhalb dieser Gruppen haben.

Er kann als aufsichtsratsähnliches Gremium ausgestaltet sein, indem ihm durchaus weitreichende Kontroll- und/oder Zustimmungskompetenzen übertragen werden.

Beiräte sind grundsätzlich nicht in das Tagesgeschäft eingebunden, aber sie bringen ein unabhängiges Urteil ohne betriebsinterne Zwänge und Interessenkonflikte ein und können Know-how anbieten, über das das Unternehmen vielleicht nicht verfügt. Dies kann hilfreich sein, um Risiken zu verringern und Fehler zu vermeiden.

Die Unternehmensleitung erhält durch einen professionellen Beirat einen kompetenten Sparringspartner, während die Gesellschafter sicher sein dürfen, dass die Geschäftsführung regelmäßig kundig kontrolliert wird. Gerade diese Überwachungsfunktion hat im Mittelstand nicht unerhebliche Bedeutung, da entweder Familienangehörige wichtige Entscheidungen beeinflussen und/oder externe Kapitalgeber die zweckdienliche Verwendung ihrer finanziellen Mittel gewährleistet sehen wollen.

Der »Deutsche Corporate Governance Kodex« (DCGK) schreibt für Aufsichtsräte in deutschen Aktiengesellschaften Bedingungen vor, um die Überwachungsaufgabe sachgerecht ausüben zu können. Auch der Gesetzgeber hat im Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) erstmals eine Position im aktienrechtlichen Aufsichtsrat vorgeschrieben, nämlich den unabhängigen Finanzexperten. Zuletzt zeigte auch die Diskussion um eine Quote für Frauen in Führungsgremien das öffentliche Interesse an der profunden Besetzung von Aufsichtsratsgremien.

Für Beiräte gibt es hingegen keine gesetzlich festgelegten Mindestqualifikationen. Dennoch lassen sich aus der Definition des DCGK in Punkt 5.4 klare Anhaltspunkte ableiten. So sollen Aufsichtsräte über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Dabei sind die internationalen Aktivitäten des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte und eine festzulegende Altersgrenze zu bedenken. Ferner sollen einem Aufsichtsrat laut DCGK ausreichend viele unabhängige Mitglieder angehören, um eine unabhängige Beratung und Überwachung zu gewährleisten. Als unabhängig gelten Aufsichtsratsmitglieder freilich nur dann, wenn sie in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zur Gesellschaft oder deren Vorstand stehen, die irgendwelche Interessenkonflikte begründen könnte.

Beiräte sollten ebenfalls in ihrer Struktur homogen sein und stets Vertreter mit verschiedenem Know-how berufen. Die Mitglieder sollten persönliche, fachliche und soziale Kompetenz besitzen und dem Unternehmen natürlich auch zeitlich wie gewünscht zur Verfügung stehen. Selbstverständlich wird der Beirat alle ihm bekannt werdenden Vorgänge streng vertraulich behandeln und seinen Aufgaben mit größter Sorgfalt nachgehen. Dabei versteht sich von selbst, dass auch Beiräte unabhängig und neutral zu sein haben. Insofern scheiden alle Personen als Kandidaten grundsätzlich aus, die aufgrund etwaiger Geschäftsbeziehungen vom Unternehmen abhängig sind.

Ein qualifiziert besetzter Beirat ist eine strategische Maßnahme, um die erfolgreiche Zukunft mittelständischer Unternehmen zu sichern. Er hilft, unternehmerisches Vermögen zu erhalten und zu mehren. Die Kosten-Nutzen-Relation ist exzellent!

Dr. Klaus Weigel, Geschäftsführender Gesellschafter WP Board & Finance GmbH, Bad Homburg v. d. Höhe

Erschienen in: Unternehmermagazin 1/2 2011