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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am Dienstag, den 20. August 2019 einen Beschluss vom Juni 2019 (II ZB 21/18) veröffentlicht, dass bei der Frage, ob ein Aufsichtsrat paritätisch zu besetzen ist, unter bestimmten Voraussetzungen auch Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind. Damit wurde eine Entscheidung des OLG Celle vom 7. September 2018 (9 W 31/18) bestätigt.

Im konkreten Fall wollte der Gesamtbetriebsrat eines Logistikunternehmens durchsetzen, dass der Aufsichtsrat paritätisch entsprechend dem Mitbestimmungsgesetz besetzt wird. Dies gilt für Aktiengesellschaften einschl. SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Genossenschaften, wenn sie in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Bei Unternehmen mit weniger als 2.000, aber mehr als 500 Mitarbeitern steht der Arbeitnehmerseite nur ein Drittel der Sitze im Aufsichtsrat zu.

Fraglich war, wie Leiharbeitnehmer bei dem Schwellenwert des Mitbestimmungsgesetzes zu berücksichtigen sind. Zählte man in dem konkreten Fall – einer GmbH – alle Leiharbeitnehmer mit, hatte das Unternehmen im fraglichen Zeitraum immer mehr als 2.000 Beschäftigte. Zählte man dagegen nur die Leiharbeitnehmer mit, die länger als sechs Monate blieben, lag die gesamte Beschäftigungszahl unter 2.000. Nur sie sind gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bei der Ermittlung des Schwellenwerts zu berücksichtigen.

Diese Mindesteinsatzdauer ist nach der Entscheidung des BGH aber nicht arbeitnehmerbezogen, sondern arbeitsplatzbezogen zu bestimmen. Abzustellen sei daher nicht darauf, dass der einzelne Leiharbeitnehmer bei dem betreffenden Unternehmen mehr als sechs Monate eingesetzt ist bzw. wird, sondern darauf, wie viele Arbeitsplätze in dem Unternehmen regelmäßig über die Dauer von sechs Monaten hinaus mit auch wechselnden Leiharbeitnehmern besetzt sind. Dabei ist es nach Meinung des BGH auch unerheblich, auf welchem konkreten Arbeitsplatz die Leiharbeitnehmer in dieser Zeit eingesetzt werden. Entscheidend, so der BGH, sei vielmehr, ob der Einsatz von Leiharbeitnehmern als solcher so dauerhaft erfolgt, dass er für die ständige Größe des Unternehmens ebenso prägend ist wie ein Stammarbeitsplatz. Weil die Gesamtzahl der Beschäftigten in dem betreffenden Unternehmen – inklusive sämtlicher Leiharbeitnehmer – im Betrachtungszeitraum von mehr als sechs Monaten binnen eines Jahres im Durchschnitt über 2.000 gelegen hatte, muss das Unternehmen daher seinen Aufsichtsrat paritätisch besetzen. Es sei nach Ansicht des BGH in diesem Fall nämlich nicht erkennbar gewesen, dass der Einsatz der Leiharbeitnehmer lediglich auf einem ungewöhnlichen, ausnahmsweise erhöhten Personalbedarf beruhte. Mit diesem Urteil hat der BGH in einer schon länger strittigen Frage für Klarheit gesorgt.

Zum Autor:

Dr. Klaus Weigel ist seit 2007 Geschäftsführender Gesellschafter der Board Xperts GmbH, Frankfurt am Main. Er war 25 Jahre für Banken im Corporate-Finance- und Private-Equity-Geschäft in leitender Funktion und als Mitglied in Beiräten und Aufsichtsräten tätig. Die Board Xperts GmbH ist spezialisiert auf die Vermittlung qualifizierter Aufsichtsräte und Beiräte. Dr. Weigel ist zugleich Mitgründer und Vorstandsmitglied der Vereinigung Aufsichtsräte Mittelstand in Deutschland e.V. (ArMiD).

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