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Mit einem Grundsatzurteil vom 25. September 2018 (AZ II ZR 190/17) hat der BGH entschieden, dass eine einmalige Absprache von zwei Aktionären einer börsennotierten Aktiengesellschaft nicht als „acting in concert“ zu werten ist und damit auch nicht zu einer wechselseitigen Zurechnung der Stimmrechte entsprechend Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) führt.

In dem dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um eine Absprache der beiden Aktionäre bezüglich des Austauschs sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft, um eine unternehmerische Neuausrichtung des Unternehmens zu erreichen.

Was gilt als „Einzelfall“?

Bisher war nicht geregelt, was als „Einzelfall“ gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG a. F. zu werten ist. Der BGH hat sich nunmehr in seinem Urteil vom 25. September 2018 einer formalen Betrachtungsweise angeschlossen und auf die Häufigkeit des Abstimmungsverhaltens zwischen Aktionären abgestellt. Als Einzelfall ist demnach zu verstehen, wenn Abstimmungen zu deren Umsetzung nur eine einmalige Handlung der Aktionäre erfordern. Dies gilt auch dann, wenn das abgestimmte Verhalten für das Unternehmen nachteilig bzw. dauerhafte unternehmenspolitische Folgen nach sich ziehen könnte. Auf das qualitative Gewicht oder mögliche strategische Folgen der Maßnahme im Zuge einer Abstimmung kommt es dabei nach Ansicht des BGH nicht an. Es entspreche auch dem Sinn und Zweck von § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG a. F. Vereinbarungen von einer Stimmrechtszurechnung auszunehmen, wenn es ihnen an Kontinuität und Beständigkeit eines abgestimmten Verhaltens fehlt. Mit dieser Sichtweise stellt sich der BGH übrigens gegen die bisherige Haltung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die das Vorliegen eines Einzelfalls danach bewertet hatte, ob die jeweilige Abstimmung langfristige Auswirkungen für die jeweilige Gesellschaft zur Folge haben könnte. Es bleibt abzuwarten, ob die BaFin ihre Verwaltungspraxis überdenkt und sich der Sichtweise des BGH anschließen wird.

Praxisfolgen

Mit seinem Urteil räumt der BGH Aktionären künftig einen gewissen Spielraum ein, wenn es um die Koordination der Ausübung ihrer Stimmrechte geht. Aktionären eröffnen sich damit taktische Gestaltungsmöglichkeiten, im Vorfeld von Hauptversammlungen die Ausübung von Stimmrechten abzustimmen und somit Einfluß auf die Beschlußfassung zu nehmen. Insbesondere aktivistische Aktionäre werden sicherlich hiervon Gebrauch machen, um ihre Interessen auf Hauptversammlungen durchzusetzen. Es ist zu erwarten, dass dies insbesondere für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern relevant werden wird.

Zum Autor:

Dr. Klaus Weigel ist seit 2007 Geschäftsführender Gesellschafter der Board Xperts GmbH, Frankfurt am Main. Er war 25 Jahre für Banken im Corporate-Finance- und Private-Equity-Geschäft in leitender Funktion und als Mitglied in Beiräten und Aufsichtsräten tätig. Die Board Xperts GmbH ist spezialisiert auf die Vermittlung qualifizierter Aufsichtsräte und Beiräte. Dr. Weigel ist zugleich Mitgründer und Vorstandsmitglied der Vereinigung Aufsichtsräte Mittelstand in Deutschland e.V. (ArMiD).

E-Mail: klaus.weigel@board-experts.de