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Das Bundeskabinett hat am 21. September 2016 beschlossen, den Gesetzentwurf zur Umsetzung der sog. CSR-Richtlinie in den Bundestag einzubringen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern müssen demnach in ihren Lageberichten künftig verstärkt auch auf nichtfinanzielle Themen eingehen.

Dabei geht es vor allem um Informationen über Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Korruptionsbekämpfung. Darüber hinaus haben die Unternehmen ihre Erklärung zur Unternehmensführung durch präzisere Angaben zu den Diversitätskonzepten für die Leitungs- und Kontrollorgane der Unternehmen zu ergänzen, wozu auch der Aufsichtsrat zu rechnen ist. Die Wirtschaftsprüfer müssen den Bericht über die nichtfinanziellen Informationen nur formal, aber nicht inhaltlich prüfen. Dies entbindet aber weder die Geschäftsführung noch den Aufsichtsrat von der Pflicht, die Richtigkeit der Angaben zu gewährleisten. Die Unternehmen tun gut daran sich frühzeitig auf die neuen Berichtspflichten einzustellen, die erstmals schon für im Jahr 2017 beginnende Geschäftsjahre wirksam werden. Denn die im Handelsbilanzrecht heute schon bestehenden Straf- und Bußgeldvorschriften werden auf Verstöße gegen die neuen Beiratspflichten erweitert und der bisherige maximale Bußgeldrahmen wurde deutlich angehoben.