Auf­sichts­rä­te in soge­nann­ten kapi­tal­markt­ori­en­tier­ten Unter­neh­men müs­sen seit dem 1. Janu­ar 2022 einen Prü­fungs­aus­schuss ein­rich­ten. Dabei stellt sich die Fra­ge, mit wie vie­len Per­so­nen ein sol­cher Prü­fungs­aus­schuss besetzt sein muss. Das Gesetz ent­hält kei­ne aus­drück­li­chen Bestim­mun­gen zur erfor­der­li­chen Anzahl der Prü­fungs­aus­schuss­mit­glie­der. In der juris­ti­schen Lite­ra­tur gehen die Mei­nun­gen über die Fra­gen aus­ein­an­der, inwie­weit für Aus­schüs­se eine Min­dest­an­zahl an Mit­glie­dern erfor­der­lich ist und ob Auf­sichts­rat und Prü­fungs­aus­schuss per­so­nen­iden­tisch sein kön­nen.

Aus­schüs­se, denen Auf­ga­ben des Auf­sichts­rats zur abschlie­ßen­den Erle­di­gung über­tra­gen wor­den sind (soge­nann­te „beschlie­ßen­de Aus­schüs­se“), müs­sen min­des­tens aus drei Mit­glie­dern bestehen (§ 108 Abs. 2 Satz 3 AktG). Ob auch Aus­schüs­se, denen Auf­ga­ben des Auf­sichts­rats nur zur vor­be­rei­ten­den Erle­di­gung über­tra­gen wur­den, mit mehr als zwei Mit­glie­dern besetzt sein müs­sen, ist in der juris­ti­schen Lite­ra­tur umstrit­ten; die herr­schen­de Mei­nung ver­neint dies. Für den Pflicht­prü­fungs­aus­schuss nach dem FISG deu­tet die gesetz­li­che Neu­re­ge­lung für den Prü­fungs­aus­schuss (§ 107 Abs. 4 Satz 2 AktG), wonach ein drei­köp­fi­ger Auf­sichts­rat gleich­zei­tig auch Prü­fungs­aus­schuss ist, aller­dings dar­auf hin, dass der Gesetz­ge­ber davon aus­geht, dass auch der Prü­fungs­aus­schuss – auch wenn er nur vor­be­rei­tend tätig wird – min­des­tens aus drei Per­so­nen bestehen muss.

Fer­ner ist zu beach­ten, dass Aus­schüs­se immer so besetzt sein müs­sen, dass sie ihre Auf­ga­ben ord­nungs­ge­mäß erfül­len kön­nen. Die erfor­der­li­che Anzahl ist im Ein­zel­fall daher abhän­gig von den Kennt­nis­sen, Erfah­run­gen und Fähig­kei­ten der Aus­schuss­mit­glie­der, der Arbeits­fä­hig­keit des Aus­schus­ses, der Ver­mei­dung von Inter­es­sen­kon­flik­ten bei ein­zel­nen Aus­schuss­mit­glie­dern und dem Umfang der über­tra­ge­nen Auf­ga­ben. Auch schon auf­grund der Viel­zahl der Auf­ga­ben, die der Prü­fungs­aus­schuss nach dem Gesetz bewäl­ti­gen muss, dürf­te sei­ne Beset­zung mit drei Mit­glie­dern daher als abso­lu­te Unter­gren­ze gel­ten. Beim Prü­fungs­aus­schuss ist außer­dem noch zu berück­sich­ti­gen, dass er in sei­ner Gesamt­heit mit dem Sek­tor der Gesell­schaft ver­traut sein muss. Dies dürf­te je nach ein­ge­brach­ten Kennt­nis­sen und Erfah­run­gen der ein­zel­nen Mit­glie­der eben­falls Ein­fluss auf sei­ne erfor­der­li­che Grö­ße haben. Inso­fern kann es je nach den Umstän­den des Ein­zel­falls erfor­der­lich sein, Prü­fungs­aus­schüs­se auch mit mehr als drei Per­so­nen zu beset­zen.

Per­so­nen­iden­ti­tät von Auf­sichts­rat und Prü­fungs­aus­schüs­sen

Bis­lang ist es in der juris­ti­schen Lite­ra­tur umstrit­ten, ob die Anzahl der Aus­schuss­mit­glie­der zwin­gend unter der­je­ni­gen des gesam­ten Auf­sichts­rats lie­gen muss:

Eine Mei­nung in der Lite­ra­tur ist, dass kei­ne Höchst­zahl für Aus­schuss­mit­glie­der besteht, sodass Auf­sichts­rat und Prü­fungs­aus­schuss per­so­nen­iden­tisch sein könn­ten.

Nach ande­rer Ansicht darf sich die Anzahl der Aus­schuss­mit­glie­der nicht der­art an die Anzahl der Auf­sichts­rats­mit­glie­der annä­hern, dass der Aus­schuss das Ple­num nicht mehr wirk­sam ent­las­ten kann.

Für den drei­köp­fi­gen Auf­sichts­rat hat das FISG aus­drück­lich klar­ge­stellt, dass die­ser gleich­zei­tig Prü­fungs­aus­schuss ist. Dabei ist dann aller­dings zu beach­ten, dass nach dem Deut­schen Cor­po­ra­te Gover­nan­ce Kodex der Vor­sit­zen­de des Auf­sichts­rats und der Vor­sit­zen­de des Prü­fungs­aus­schus­ses nicht per­so­nen­iden­tisch sein sol­len. Für grö­ße­re Auf­sichts­rä­te könn­te der Sinn und Zweck der ver­pflich­ten­den Bil­dung von Prü­fungs­aus­schüs­sen aller­dings dafür spre­chen, dass die Anzahl der Aus­schuss­mit­glie­der unter der­je­ni­gen des Ple­nums lie­gen muss. Durch die Pflicht zur Bil­dung von Prü­fungs­aus­schüs­sen will der Gesetz­ge­ber die Wirk­sam­keit und Effi­zi­enz der Arbeit des Auf­sichts­rats stei­gern. Ein Effi­zi­enz­ge­winn dürf­te jedoch in der Regel nur dann mög­lich sein, wenn Auf­sichts­rat und Aus­schuss nicht per­so­nen­iden­tisch sind.