Mit der börsennotierten Mittelstandsholding GESCO AG wird Ende August eine weitere Aktiengesellschaft von der seit Anfang 2016 geltenden Neufassung von §95 AktG Gebrauch machen und die Zahl der Mitglieder in ihrem Aufsichtsrat von drei auf vier erhöhen.
Die bisherige Vorgabe, dass die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich durch drei teilbar sein muss, wurde im Rahmen der Aktienrechtsnovelle 2016 aufgehoben. Nunmehr können alle Aktiengesellschaften, die im Aufsichtsrat keiner Mitbestimmungsregelung unterliegen, die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder oberhalb der Mindestzahl von drei frei festlegen. Dies gilt für alle Gesellschaften, die in Deutschland in der AG weniger als 500 Beschäftigte haben. Dies dürfte eine große Mehrheit der Aktiengesellschaften in Deutschland sein. Mit der seit Anfang 2016 geltenden Neuregelung gewinnen diese Unternehmen eine neue Flexibilität bei der Zusammenstellung ihrer Aufsichtsräte. Es kann insbesondere eine zusätzliche Expertise für den Aufsichtsrat gewonnen werden, ohne den Aufsichtsrat zu stark vergrößern zu müssen.
Darüber hinaus kann durch die Aufstockung auch sichergestellt werden, dass der Aufsichtsrat auch in den Fällen beschlussfähig bleibt, in denen ein Aufsichtsratsmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an einer Teilnahme gehindert ist. Es ist im Übrigen nicht nur eine Vergrößerung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder möglich. Für manche Gesellschaften mag es auch eine Überlegung wert sein, einmal über eine Verkleinerung des Aufsichtsrats nachzudenken. Mit der Neuregelung von §95 AktG ist es auch leichter möglich, das Thema Geschlechterquote umzusetzen, da man bei einem heute dreiköpfigen Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder nicht gleich auf sechs vergrößern muss, falls kein Aufsichtsrat seinen Platz frei macht. Auch ist es für Unternehmen, die in absehbarer Zeit unter die Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes fallen, möglich, jetzt die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder von heute drei auf vier zu erhöhen und später dann um die zwei Arbeitnehmervertreter zu ergänzen.
Die Neufassung von §95 AktG schafft also eine Fülle interessanter Optionen und erhöht die Flexibilität für viele Aktiengesellschaften. Für die Umsetzung der neuen Möglichkeiten nach der Änderung von §95 AktG bedarf es im Regelfall nur einer Änderung der Satzung durch die Hauptversammlung und ggfs. die Anpassung bestehender Geschäftsordnungen.
Zum Autor:
Dr. Klaus Weigel ist seit 2007 Geschäftsführender Gesellschafter der Board Xperts GmbH, Frankfurt am Main. Er war 25 Jahre für verschiedene Banken im Corporate-Finance- und Private-Equity-Geschäft in leitender Funktion und als Mitglied in Beiräten und Aufsichtsräten tätig. Die Board Xperts GmbH ist spezialisiert auf die Vermittlung qualifizierter Aufsichtsräte und Beiräte. Dr. Weigel ist zugleich Mitgründer und Vorstandsmitglied des Verbands Aufsichtsräte Mittelstand in Deutschland e.V. (ArMiD).
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