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Das OLG Frankfurt am Main hatte im Mai 2017 über eine Beschwerde zu entscheiden, die gegen die Befristung des Bestellungsbeschlusses für ein Aufsichtsratsmitglied eingelegt worden war. Vorausgegangen war die amtsgerichtliche Bestellung eines neuen Arbeitnehmervertreters. Dieser war als Ersatz für ein im Jahr 2014 gewähltes und im Jahr 2016 vorzeitig ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied vorgesehen.

Die Beschwerde richtete sich gegen die Befristung der neuen Bestellung auf August 2017, zumal die reguläre Wahl der Arbeitnehmervertreter erst für 2019 geplant war. Das OLG Frankfurt gab der Beschwerde statt, hob aber die Befristung nicht gänzlich auf. Die Richter hielten eine Befristung sehr wohl für notwendig, und zwar für einen längeren Zeitraum.

Gerichtliche Bestellung nur mit Befristung

Im vorliegenden Fall hatte der Vorstand seinen Antrag nämlich ohne Befristung gestellt. Der Wortlaut des Aktiengesetzes verlangt keine befristete gerichtliche Bestellung. Nur der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt in Ziffer 5.4.3. DCGK, dass ein Antrag auf gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern bis zur nächsten Hauptversammlung befristet sein soll. Die Richter am OLG Frankfurt am Main waren der Ansicht, dass bei einer gerichtlichen Bestellung ohne Befristung das gerichtlich bestellte Mitglied nicht nur für die restliche Amtszeit des jeweiligen Vorgängers, sondern für die maximale gesetzlich zulässige Mandatsdauer bestellt sei. Dies würde das für die Aufsichtsratswahl eigentlich zuständige Organ dauerhaft entmündigen. Dieses solle aber bei nächster Gelegenheit eine Neuwahl vornehmen können.



Überlegung zur zeitlichen Befristung

Für die Vertreter der Anteilseigner solle nach Meinung der Richter am OLG Frankfurt am Main die gerichtliche Bestellung bei zu nächsten Hauptversammlung befristet werden. Für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat kann zwar jederzeit eine gesonderte Nachwahl durchgeführt werden. Daher hatte das Amtsgericht als Vorinstanz ein halbes Jahr Vorlauf als ausreichend erachtet. Das OLG sah jedoch weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur eine Rechtfertigung für diese Fristsetzung, zumal eine Nachwahl mit einer erheblichen Ressourcenbindung verbunden sei. Die Richter hielten es für ausreichend und geboten, sich zeitlich an der nächsten turnusmäßigen Wahl zu orientieren. Sie legten daher eine Frist fest, nach der die gesetzliche Bestellung auf jeden Fall enden sollte. Die Befristung sollte möglichst so gestaltet werden, dass sie mit der Amtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer korrespondiert. Dies ermöglicht die Amtsausübung durch das gerichtlich nachbestellte Aufsichtsratsmitglied bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl.

Auch die Rücksichtnahme auf die Interessen des Wahlorgans gebiete keine kürzere Bestelldauer. Ein Aufsichtsratsmitglied, das gerichtlich nachbestellt wurde, sei nämlich kein Aufsichtsratsmitglied zweiter Klasse. Daher sei keine schnellstmögliche Neuwahl durch das Wahlorgan geboten, so die Richter des OLG Frankfurt am Main. Sie befristeten die Nachbestellung dabei auf den gleichen Restzeitraum, der auch für den Vorgänger des Aufsichtsratsmitglieds galt, nämlich in diesem Fall auf noch zwei Jahre. Allerdings wiesen die Richter darauf hin, dass die gerichtliche Bestellung erlischt, wenn die Wahl der Arbeitnehmervertreter vor Ablauf der Frist erfolgt.

Zum Autor:

Dr. Klaus Weigel ist seit 2007 Geschäftsführender Gesellschafter der Board Xperts GmbH, Frankfurt am Main. Er war 25 Jahre für Banken im Corporate-Finance- und Private-Equity-Geschäft in leitender Funktion und als Mitglied in Beiräten und Aufsichtsräten tätig. Die Board Xperts GmbH ist spezialisiert auf die Vermittlung qualifizierter Aufsichtsräte und Beiräte. Dr. Weigel ist zugleich Mitgründer und Vorstandsmitglied des Verbands Aufsichtsräte Mittelstand in Deutschland e.V. (ArMiD).

E-Mail: klaus.weigel@board-experts.de