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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat heute bestätigt, dass der Ausschluß von Konzern-Arbeitnehmern, die außerhalb Deutschlands beschäftigt werden, vom aktiven und passiven Wahlrecht bei Wahlen der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat der deutschen Muttergesellschaft nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstößt. Damit sei das deutsche Gesetz über die Arbeitnehmer-Mitbestimmung mit dem europäischen Recht vereinbar.

Geklagt hatte ein TUI-Kleinaktionär, nach dessen Ansicht das deutsche Mitbestimmungsgesetz gegen EU-Recht verstoßen würde, weil Mitarbeiter des Konzerns im EU-Ausland benachteiligt würden. Der EuGH stellte dazu heute fest, dass das Recht auf Freizügigkeit in der EU einem Arbeitnehmer nicht garantiere, dass ein Umzug „in sozialer Hinsicht neutral“ sei. Er könne im neuen Land nicht dieselben Arbeitsbedingungen verlangen wie im Herkunftsland. Der Fall geht jetzt zurück an das Kammergericht Berlin, das die Fragen zum EU-Recht dem EuGH vorgelegt hatte.