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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat vor über 20 Jahren im Rahmen der sog. Arag/Garmenbeck-Entscheidung darüber befunden, in welcher Form ein Aufsichtsrat für das von ihm beratene Unternehmen von Vorstandsmitgliedern Schadensersatz verlangen muss. Der Aufsichtsrat muss zunächst prüfen, ob tatsächlich und rechtlich begründet ein Ersatzanspruch vorhanden ist.


Zugleich muss er das Prozessrisiko und die Durchsetzbarkeit des Anspruchs bewerten. Kommt er zu einer positiven Einschätzung, muss er anschließend noch entscheiden, ob er im Einzelfall davon absehen sollte, weil dies im Gesellschaftsinteresse liegt. Die Nichtverfolgung bedarf insofern immer einer besonderen Begründung. Hierbei steht dem Aufsichtsrat kein unternehmerischer Ermessensspielraum zu. Der Aufsichtsrat macht sich gegenüber der Gesellschaft sogar schadensersatzpflichtig, wenn er seine Verfolgungspflicht verletzt.

Längere Verjährungsfristen bei Haftung von Aufsichtsräten

Der BGH hat mit Urteil vom 18. September 2018 (Az: II ZR/AM152/17) diese Grundsätze bestätigt und insofern weiterentwickelt, als er zum Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer AG gegen ein Aufsichtsratsmitglied Stellung genommen hat. Der BGH entschied entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer AG gegen ein Aufsichtsratsmitglied wegen Verjährenlassens von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ein Vorstandsmitglied erst dann beginnt, wenn der Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied verjährt ist. Das bedeutet, dass erst mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für den daraus folgenden Ersatzanspruch gegen den Aufsichtsrat zu laufen beginnt. Das bedeutet, dass Aufsichtsräte bei Pflichtverletzungen des Vorstands faktisch doppelt so lange haften können wie der Vorstand selbst. Das sind dann im Ergebnis 10 Jahre und bei börsennotierten Aktiengesellschaften und Banken sogar 20 Jahre. Dies hatte seinerzeit etwa im Fall Arcandor auch das LG Essen so entschieden. Nun hat es aber der BGH höchstrichterlich bestätigt. Daher sollten sich Aufsichtsräte mit der Frage einer Anspruchsverfolgung rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung noch einmal abschließend befassen.

Aufsichtsräte haben besondere Pflichten

Der BGH hat in diesem Zusammenhang übrigens auch klargestellt, dass ein Aufsichtsratsmitglied von der Verfolgungspflicht nicht dadurch befreit ist, wenn dies zur Aufdeckung von früheren Pflichtverletzungen führen würde. Der BGH leitet dies aus den besonderen Pflichten und der Funktion des Aufsichtsrats ab. Diese überwiegen das persönliche Interesse eines Aufsichtsratsmitglieds, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen.

Zum Autor:

Dr. Klaus Weigel ist seit 2007 Geschäftsführender Gesellschafter der Board Xperts GmbH, Frankfurt am Main. Er war 25 Jahre für Banken im Corporate-Finance- und Private-Equity-Geschäft in leitender Funktion und als Mitglied in Beiräten und Aufsichtsräten tätig. Die Board Xperts GmbH ist spezialisiert auf die Vermittlung qualifizierter Aufsichtsräte und Beiräte. Dr. Weigel ist zugleich Mitgründer und Vorstandsmitglied der Vereinigung Aufsichtsräte Mittelstand in Deutschland e.V. (ArMiD).

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