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Änderung des Aktiengesetzes erhöht die Flexibilität bei der Besetzung von Aufsichtsräten

Die Wahl und Zusammensetzung des Aufsichtsrats als Kontroll- und Aufsichtsgremium bei AGs sowie GmbHs, die über 500 Beschäftigte haben, unterliegt den Regelungen des Aktiengesetzes, kurz AktG genannt. So ist etwa in §95 AktG bisher vorgeschrieben, dass der aktienrechtliche Aufsichtsrat aus mindestens drei Personen bestehen oder aber die Personenzahl durch drei teilbar sein muss. Diese Regelung, die ihre Begründung im sogenannten Drittelbeteiligungsgesetz hat, ist jedoch nur sinnvoll bei Unternehmen mit mehr als 500 bis 2.000 Mitarbeitern sowie für Aktiengesellschaften mit weniger als 500 Mitarbeitern, wenn diese vor dem 10. August 1994 gegründet wurden und keine Familiengesellschaft sind. Nur für die Unternehmen ist eine Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gesetzlich vorgeschrieben. Für Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern entfällt normalerweise diese Verpflichtung. Am 12. November 2015 hat der Deutsche Bundestag im Rahmen der Aktienrechtsnovelle 2016 auch eine Änderung von §95 AktG beschlossen, in dem u. a. die grundsätzliche Dreiteilbarkeit des Aufsichtsrats aufgehoben wird. Bei Board Xperts erfahren Sie, welche neuen Möglichkeiten sich dadurch für Sie ergeben, auch anhand einer praktischen und kompakten Infografik zum Download.

 

Was ist dran an der Neuregelung von §95 AktG?

Der Aufsichtsrat muss sich zwar wie bisher aus mindestens drei Personen zusammensetzen, aber künftig können die Aktionäre nicht-mitbestimmter Unternehmen frei entscheiden, wie viele Mitglieder der Aufsichtsrat hat. Für diese Aktiengesellschaften entfällt das Erfordernis der Dreiteilbarkeit, so dass in Zukunft auch Aufsichtsräte mit zum Beispiel vier oder fünf Mitgliedern möglich sind. Bereits seit geraumer Zeit hat sich der in 2013 von Herrn Dr. Klaus Weigel mitgegründete Verband Aufsichtsräte Mittelstand in Deutschland e.V. (ArMiD) in Gesprächen mit Politikern in Berlin dafür eingesetzt, die Regelung des §95 AktG entsprechend zu ändern.

Mehr Flexibilität bei der Besetzung von Aufsichtsräten

Bei vielen Aktiengesellschaften dürfte diese Änderung des Aktiengesetzes zugleich auch eine Änderung der Satzung notwendig machen, für die sich die nächste Hauptversammlung anbietet. Die Vorteile der entfallenden Dreiteilbarkeit sind immens und bringen eine Reihe interessanter Optionen mit sich.

Anpassbare Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern

Durch das geänderte Aktiengesetz ist die Mitgliederzahl des Aufsichtsrats oberhalb von drei Personen frei wählbar. Auf diese Weise sind nicht nur Erweiterungen des Aufsichtsrats denkbar, sondern es mag sich für manche Gesellschaften durchaus lohnen, auch einmal über eine Verkleinerung des Aufsichtsrats nachzudenken. Auch können Unternehmen, die in absehbarer Zeit unter die Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes fallen, die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder von heute drei auf z.B. vier erhöhen und später dann um zwei Arbeitnehmervertreter ergänzen.  Die Größe des Aufsichtsrats lässt sich künftig also viel besser auf die Bedürfnisse und Erfordernisse der jeweiligen Gesellschaft maßschneidern.

Leichtere Umsetzung der Frauenquote

Die Besetzung des Aufsichtsrats mit weiblichen Mitgliedern wird ebenfalls durch die Neuregelung von §95 AktG einfacher. In einem heutigen 3-Personen-Aufsichtsrat ist es beispielsweise nicht mehr erforderlich, die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder in einem Schritt auf sechs Personen zu verdoppeln, um weibliche Aufsichtsratsmitglieder neu hinzunehmen zu können. Es sei denn, es scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats aus und stellt seinen Platz für eine Frau zur Verfügung. Künftig kann einfach die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder zum Beispiel um eine oder zwei Personen erhöht werden.

Besetzung von Aufsichtsräten: So geht es weiter

In seiner Sitzung am 18. Dezember 2015 hat der Deutsche Bundesrat der Aktienrechtsnovelle 2016 zugestimmt. Die neuen Regelungen des §95 AktG werden mit ihrer Verkündung im Januar 2016 rechtsgültig. Einen Überblick über die neuen Möglichkeiten der Aufsichtsratsbesetzung nach dem Wegfall der Dreiteilbarkeit finden Sie in unserer praktischen Infografik zum Download.

Sie möchten die Änderungen des §95 AktG für sich nutzen?

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Erläuterungen zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Umsetzung der neuen Möglichkeiten. Wir helfen Ihnen bei einer Umstrukturierung des Aufsichtsrats oder auch einen neuen Aufsichtsrat zu finden.