Der Deutsche Bundestag hat am 12. November 2015 im Rahmen der Aktienrechtsnovelle 2016 unter anderem eine Änderung von § 95 AktG beschlossen.
Der Aufsichtsrat muß sich zwar wie bisher aus mindestens drei Personen zusammensetzen, aber zukünftig können die Aktionäre von nicht-mitbestimmten Aktionären frei entscheiden, wie viele Mitglieder der Aufsichtsrat hat. Das Erfordernis der Dreiteilbarkeit entfällt für diese Aktiengesellschaften. Somit sind in der Zukunft auch Aufsichtsräte mit vier oder fünf Mitgliedern möglich.
Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem Blogbeitrag „Aktiengesetz Drittelbeteiligungsgesetz Aufsichtsrat„