Üblicherweise wird der Aufsichtsrat einer deutschen Aktiengesellschaft bezüglich der Anteilseignervertreter von der Hauptversammlung und ggfs. bezüglich der Arbeitnehmervertreter gemäß Mitbestimmungsgesetz besetzt. Im Ausnahmefall kann ein unvollständig besetzter Aufsichtsrat auch durch das zuständige Registergericht ergänzt werden. Dafür gibt es aber spezielle Vorgaben.
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Die zeitliche und inhaltliche Beanspruchung durch wahrgenommene Aufsichtsratsmandate ist weiter deutlich angestiegen. Dabei spielt u. a. auch das Thema Digitalisierung eine immer wichtigere Rolle. Gleichzeitig nehmen aber auch die Haftungsrisiken für Aufsichtsräte bei Pflichtverletzungen mindestens ebenso stark zu.
WeiterlesenNach einer Analyse des Prüfungs- und Beratungshauses EY (früher „Ernst & Young“) hat der deutsche Private Equity-Markt (PE-Markt) den Corona-Schock überwunden. Nachdem die Zahl der Transaktionen im ersten Halbjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum noch deutlich, auf 94 Transaktionen, zurückgegangen war, konnte diese im zweiten Halbjahr mit 127 Deals deutlich übertroffen übertroffen werden.
WeiterlesenAm 29. Dezember 2020 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unter anderem eine überarbeitete Fassung des „Merkblatt(s) zu den Mitgliedern von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen gemäß KWG und KAGB“ veröffentlicht.
WeiterlesenUnternehmer stehen immer wieder vor der Frage, wie ihre Nachfolge geregelt werden soll. Dies ist nicht nur in der aktuellen Phase eines ökonomischen Umbruchs eine besondere Herausforderung. Ein qualifiziert besetzter Beirat kann hier von besonderem Nutzen sein.
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